Landesschulrat für Salzburg - AD Gruber
AD 7242/73-2001
Sachgebiet: Schulsport
Betr.: Benützung eines Sesselliftes im Rahmen des Unterrichtes in LÜ

Auf Grund von verschiedenen Anfragen betreffend die Benützung eines Sesselliftes im Rahmen des Unterrichtes in LÜ wird mitgeteilt, dass es keine eindeutige Antwort gibt, da die Benützung von Liftanlagen von verschiedensten Faktoren (Liftart, Gruppengröße, Wetter, Schüler, usw.) abhängig ist.

Eine sinnvolle Klärung der Frage nach der Benützung von Sesselliften durch Schüler ist nur vor Ort möglich, und zwar, indem man sich die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Liftanlage vorlegen lässt.

In diesen Beförderungsrichtlinien ist die Mindestgröße von Kindern festgeschrieben. Im Allgemeinen kann aber davon ausgegangen werden, dass bis 1 m Körpergröße mit jedem Kind eine erwachsene Person mitfahren muss, bei einer Körpergröße von 1,oo m - 1,25 m genügt ein Erwachsener pro Sessel (bis 4 Sitze, darüber 2 Erwachsene). Über 1,25 m Körpergröße gilt der Schüler als Erwachsener.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Allgemeinen Beförderungsbedingungen in den verschiedenen Liftanlagen durchaus unterschiedlicher Art sein können.

Neben diesen betriebsrechtlichen Voraussetzungen sollte der Lehrer aber auch die Schwierigkeit der Anlage und den Reife-und Entwicklungsstand der Kinder in seine Planungsüberlegungen einbeziehen. Wenn aus irgendeinem Grund eine Gefährdung der Kinder vermutet werden kann, ist von der Benützung der Anlagen Abstand zu nehmen.

Es wird jedoch empfohlen, von den Erziehungsberechtigten eine Information darüber einzuholen, ob ihr Kind bereits mit der Benützung von Sesselliften vertraut ist, oder noch nie einen Lift benützt hat.